Berufung
Auch das Landgericht hielt ein neues Gutachten nicht für
erforderlich. Die Klage gegen die Bank wurde abgewiesen. Begründung:
"Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache
jedoch unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob der entsprechend dem Vortrag des
Klägers nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des behaupteten
Kreditkartenmißbrauchs tatsächlich möglich war, die PIN innerhalb kürzester Zeit
zu entschlüsseln. Einer Beweiserhebung hinsichtlich dieser Frage bedarf es schon
deshalb nicht, weil der Kläger trotz der ausdrücklichen Erörterungen im
amtsgerichtlichen Urteil noch immer nicht hinreichend substantiiert hat, seine
Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der PIN erfüllt zu haben.
Soweit er meint, es sei allein entscheidend, daß er die
PIN nicht im Geldbeutel bei sich führte, verkennt er, daß dies nicht darüber
aussagt, wo er die PIN denn tatsächlich aufbewahrte, bzw. ob er hierbei die ihm
nach den Vertragsbedingungen obliegenden Geheimhaltungspflichten erfüllt hat.
Nach den bisherigen Sachdarstellungen ist völlig offen, wie der Kläger überhaupt
mit der PIN umgegangen ist, insbesondere ist nicht belegt, ob und ggfls. welche
Vorkehrungen der Kläger getroffen hat, um zu verhindern, daß keine andere Person
Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die Darlegungen des Klägers lassen es deshalb
nicht ausgeschlossen erscheinen, daß aufgrund mangelnder
Sicherheitsvorkehrungen ein Dritter bereits in der Zeit vor dem Verlust der
Karte Kenntnis von der PIN erlangt hat [...]."
Meinem Anwalt hatte ich im August 2001 zur PIN Aufbewahrung
folgendes mitgeteilt:
"Die PINs der Kreditkarten und der EC-Karte bewahre ich
explizit nicht in meinem Geldbeutel bzw. irgendwo anders bei mir mobil auf,
sondern habe mir diese ausschliesslich gemerkt. Noch nie habe ich eine PIN
irgendwo notiert bzw. den Originalausdruck bei mir gehabt - Dritte konnten
keinen Zugang haben."[...]."
Das war offensichtlich nicht ausreichend.
Mehr zu dem Fall in 2001:
Der Diebstahl
Die Bank zahlt nicht !
Prozess
Berufung (diese Seite)
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