Prozess
Im Mai 2002 fand die Gerichtsverhandlung statt. Ich wurde
von einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei
vertreten. Die Klage gegen die Bank
wurde abgewiesen. Begründung:
"Der Kläger ist nämlich verpflichtet,
der Beklagten die aus den zwei
mißbräuchlichen Geldabhebungen mit der
xxxx-xxxxxxxx--Card entstandenen
Aufwendungen zu ersetzen, da er grob
fahrlässig, also gegen sein
Verpflichtung dafür Sorge zu tragen,
dass keine andere Person Kenntnis von
seiner PIN erlangt, verstoßen hat. Dass
er gegen diese Verpflichtung verstoßen
hat folgt aus dem Umstand, dass die
beiden für die Belastung des
Kreditkartenkontos maßgebenden
Geldabhebungen an den Geldautomaten
binnen weniger Stunden nach dem
Diebstahl erfolgt sind sowie daraus,
dass bei den beiden Geldanhebungen
jeweils sogleich die richtige PIN des
Klägers eingetippt worden ist. Aus
diesem Geschehensablauf folgt nach den
hier anzuwendenen Grundsätzen des
Anscheinsbeweises, dass davon
auszugehen ist, dass der Kläger die PIN
in irgend einer Art und Weise, d.h.
verschlüsselt oder unverschlüsselt, mit
sich geführt und damit auch dem Dieb der
xxxx-xxxxxxxx-Card die Kenntnisnahme der
PIN ermöglicht hat. [...] Das
erkennende Gericht ist aufgrund der von
der Beklagten in diesem Verfahren
vorgelegten umfangreichen Dokumentation
sowie aufgrund eigener Recherchen
vielmehr der Auffassung, dass das für
die PIN maßgebende
Verschlüsselungsverfahren jedenfalls so
sicher ist, dass die PIN aus dem im
Magnetstreifen der Kreditkarte
enthaltenen Angaben allenfalls - wenn
überhaupt - mit exorbitantem Zeit-
und Kostenaufwand
ermittelt werden kann. [...]"
Fakt ist, daß die
PIN tatsächlich in keiner Weise jemandem
zugänglich war - auch wenn dies für
das Gericht nicht den Anschein hatte.
Bereits im Vorfeld hatte ich dem Anwalt
/ Gericht Unterlagen von
Mike Bond (Cambridge University)
zukommen lassen, die zeigen, daß das
PIN-System unsicher ist. Diese wurden
jedoch vom Gericht nicht berücksichtigt,
da:
"Der Kläger hat
keine Tatsachen vorgetragen, die
geeignet sind, den für die Beklagte
sprechenden Anscheinsbeweis zu
entkräften. Mithin bedurfte es auch
nicht der Einholung des vom Kläger
angebotenen Sachverständigengutachtens."
Das aktuellste
Gutachten stammt vom 11.1.1995 vom
Landgericht Bonn. Der Diebstahl erfolgte
am 12.1.2001, 6 Jahre später. In dieser
Zeit hat sich, dem Moore´schen Gesetz
folgend, einiges getan in puncto
Rechenleistung und damit der Möglichkeit
Codes zu knacken. Ich beschloß in
Berufung zu gehen.
Mehr zu dem Fall in 2001:
Der
Diebstahl
Die
Bank zahlt nicht !
Prozess
(diese Seite)
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