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Visa Kartenmissbrauch 2001 - Prozess
 

Prozess

Im Mai 2002 fand die Gerichtsverhandlung statt. Ich wurde von einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Die Klage gegen die Bank wurde abgewiesen. Begründung:

"Der Kläger ist nämlich verpflichtet, der Beklagten die aus den zwei mißbräuchlichen Geldabhebungen mit der xxxx-xxxxxxxx--Card entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, da er grob fahrlässig, also gegen sein Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt, verstoßen hat. Dass er gegen diese Verpflichtung verstoßen hat folgt aus dem Umstand, dass die beiden für die Belastung des Kreditkartenkontos maßgebenden Geldabhebungen an den Geldautomaten binnen weniger Stunden nach dem Diebstahl erfolgt sind sowie daraus, dass bei den beiden Geldanhebungen jeweils sogleich die richtige PIN des Klägers eingetippt worden ist. Aus diesem Geschehensablauf folgt nach den hier anzuwendenen Grundsätzen des Anscheinsbeweises, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die PIN in irgend einer Art und Weise, d.h. verschlüsselt oder unverschlüsselt, mit sich geführt und damit auch dem Dieb der xxxx-xxxxxxxx-Card die Kenntnisnahme der PIN ermöglicht hat. [...] Das erkennende Gericht ist aufgrund der von der Beklagten in diesem Verfahren vorgelegten umfangreichen Dokumentation sowie aufgrund eigener Recherchen vielmehr der Auffassung, dass das für die PIN maßgebende Verschlüsselungsverfahren jedenfalls so sicher ist, dass die PIN aus dem im Magnetstreifen der Kreditkarte enthaltenen Angaben allenfalls - wenn überhaupt - mit exorbitantem Zeit- und Kostenaufwand ermittelt werden kann. [...]"

Fakt ist, daß die PIN tatsächlich in keiner Weise jemandem zugänglich war - auch wenn dies für das Gericht nicht den Anschein hatte. Bereits im Vorfeld hatte ich dem Anwalt / Gericht Unterlagen von Mike Bond (Cambridge University) zukommen lassen, die zeigen, daß das PIN-System unsicher ist. Diese wurden jedoch vom Gericht nicht berücksichtigt, da:

"Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, den für die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Mithin bedurfte es auch nicht der Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens."

Das aktuellste Gutachten stammt vom 11.1.1995 vom Landgericht Bonn. Der Diebstahl erfolgte am 12.1.2001, 6 Jahre später. In dieser Zeit hat sich, dem Moore´schen Gesetz folgend, einiges getan in puncto Rechenleistung und damit der Möglichkeit Codes zu knacken. Ich beschloß in Berufung zu gehen.

Mehr zu dem Fall in 2001:

Der Diebstahl

Die Bank zahlt nicht !

Prozess (diese Seite)

Berufung

Tipps

Neuigkeiten

20. Juni, 2005
Bei einem Kreditkartendienstleister in den USA werden Kreditkartendaten gestohlen. Angeblich sind darunter 200.000 Datensätze mit unverschlüsselten Daten, die auch die persönliche Geheimzahl enthalten.

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7. März, 2006
Vor der laufenden Kamera von [plusminus zeigen Experten der Cambridge Universität wie beim Chip & PIN Verfahren mit einem 150 Euro Gerät, Kartendaten und PIN abgegriffen werden können.

 

Biometrie

Die PIN gibt es zur Identifikation des Karteninhabers. Nun ist die PIN aber nur eine Zahl und mit einer Zahl kann eine Person nicht eindeutig identifiziert werden. Kein Staat würde jemanden einreisen lassen, wenn er sich mit einer PIN identifizieren wollte. Dazu braucht man einen Paß mit Foto, das mit dem Gesicht verglichen wird. Eine Art biometrischer Vergleich durch den Kontrolleur.

Biometrische Verfahren werden heute bereits zur eindeutigen Identifikation z.B. bei der Einreise in die USA (Fingerabdruck-Scan und Iris-Scan), der Zugangskontrolle zu einem Computer (Fingerabdruck) oder zum Bezahlen in Geschäften (Fingerabdruck) benutzt.

Obwohl die Biometrie soweit fortgeschritten ist, wird das unsichere "Chip & PIN" Verfahren, ohne eindeutige Identifikation des Nutzers, den Kunden als sichere Lösung verkauft. Das Risiko tragen nun die Kunden !
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Copyright (c) 2004 Thomas Opel   letzte Änderung: 11. April 2010